Stationäre Pflege


Träger: KAPESO gGmbH Hospitalstr. 12  59609 Anröchte

Wenn häusliche Pflege nicht ausreicht oder nicht sichergestellt werden kann, ist die Unterbringung in einem Pflegeheim oft unumgänglich. Jedoch ist eine solche Unterbringung meist mit erheblichen Kosten verbunden.
Die Kosten eines Plegeplatzes sind von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich und hängen vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab.

Vereinbarung zur Vergütung (Leistungen) der Heimkosten ab 01.01.2012

Stand: 01.01.2012Stufe 0Stufe IStufe IIStufe IIIErnährung
über Sonde
Pflegeaufwand27,64 €43,93 €63,51 €83,82 €
Heimkosten27,34 €27,34 €27,34 €27,34 €23,38€
Investitionskosten10,29 €10,29 €10,29 €10,29 €
Pflegesatz pro Tag65,27 €81,56 €101,14 €121,45 €
monatlicher Durchschnitt
bei 30,42 Tagen
1.985,51 €2.481,06 €3.076,68 €3.694,51 €
abzüglich Pflegeversicherung0,00 €1.023,00 €1.279,00 €1.550,00 €
Eigenanteil1.985,51 €1.458,06 €1.797,68 €2.144,51 €

Einzelzimmerzuschlag pro Tag 1,12 €

evtl.abzüglich Pflegewohngeld, max 313,02 € im Doppelzimmer und 347,09 € im Einzelzimmer 

 

Pflegewohngeld:


Für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner die einer Pflegestufe ( I -III ) zugeordnet sind, kann der zuständige Sozialhilfeträger auf Antrag der Einrichtung Pflegewohngeld gewähren. Für nicht pflegeversicherte Personen kann allerdings kein Pflegewohngeld bewilligt werden.
Für beihilfeberechtigte Personen kann Pflegewohngeld unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

Pflegewohngeld ist eine Leistung nach dem Landespflegegesetz NRW, die zur Finanzierung der Investitionskosten dient.
In Höhe des Pflegewohngeldes verringern sich die Heimkosten der Bewohner.

Neben dem Einkommen wird auch das Vermögen bei der Ermittlung des Pflegewohngeldes berücksichtigt. Vermögen, welches einen Betrag von 10.000,00 € übersteigt, schließt den Anspruch auf Pflegewohngeld aus.

Sozialhilfe:


Für den Fall, dass die monatlichen Einkünfte, die Leistungen der Pflegekasse und das Pflegewohngeld nicht zur Begleichung ausreichen, kann geprüft werden, ob die Restkosten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden können.

Ob Sozialhilfe erbracht werden kann, ist neben dem Einkommen auch abhängig vom Vermögen des Hilfesuchenden.
Leistungen können lediglich bewilligt werden, wenn das Vermögen den sogenannten Schonbetrag in Höhe von 2.600,00 € bzw. 3.214,00 € bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht übersteigt.